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öV und Kurzarbeit

Am 20. März 2020 hat das Bundesamt für Verkehr den abgeltungsberechtigten Transportunternehmen (TU) des öffentlichen Verkehrs empfohlen, Kurzarbeit anzumelden. Der VöV hat gestützt auf diese Information mit einem Schreiben von Ende März 2020 die Empfehlung abgegeben, Kurzarbeitsentschädigung wo nötig zu beantragen. Zahlreiche TU haben dies seither auch getan.

Die Praxis der kantonalen sowie der Bundesbehörden ist indes leider uneinheitlich und unklar, entsprechend gross ist die Verunsicherung in der öV-Branche. Der VöV erachtet diese Situation als inakzeptabel. Er verlangt daher eine Klärung der Situation durch die Bundesstellen. Er wird auch diese Forderung am «Runden Tisch» des UVEK mit der öV-Branche und den Kantonen Ende April/Anfang Mai 2020 bekräftigen.

Ebenfalls grosse Verunsicherung herrscht in weiteren arbeitsrechtlichen Bereichen, die als mögliche Alternative zur Beantragung von Kurzarbeit erwogen werden können, namentlich etwa der Bezug von Überzeit oder die Anordnung zum Bezug von Ferienguthaben. Der VöV führt einen laufenden Dialog mit den Mitgliedern seiner «Kommission Human Resources» (KHR) und prüft die rechtlichen Möglichkeiten gemäss Arbeitszeitgesetz. Er hat in einem Schreiben vom 24. April 2020 das BAV aufgefordert, zu konkreten Fragen über Rechtsauffassungen des VöV Stellung zu nehmen.

Der VöV empfiehlt seinen Mitgliedern, Gesuche betreffend Kurzarbeitsentschädigung im öV zu stellen, insbesondere für TU in der Form von Aktiengesellschaften nach Obligationenrecht. Auf der Cornona-Website des VöV dokumentiert der VöV laufend seine rechtlichen Abklärungen und Empfehlungen.