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System Bahn / RTE > Mitwirkungsrecht der EVU / Anschliesser bei der Investitionsplanung der ISB

Mitwirkungsrecht der EVU / Anschliesser bei der Investitionsplanung der ISB

> Per la versione italiana

Ausgangslage

  • ISB (Infrastrukturbetreiber) sind seit 2021 verpflichtet, ihre Investitionspläne offenzulegen und den EVU und Anschliessern das Recht auf Mitsprache einzuräumen.
  • Von Investitionen betroffene EVU und Anschliesser haben ein Mitwirkungsrecht in der In-vestitionsplanung (Art 37a EBG, KPFV Art. 24).
  • Die Trassenvergabestelle publiziert die Investitionspläne.
  • Das BAV hat die Entscheidungskompetenz über inhaltliche Themen und die Aufnahme von Anliegen der EVU / Anschliesser in die Investitionsplanung.
  • RailCom ist Aufsichtsbehörde über den formellen Ablauf und die Rechtsgewährung.
  • Wesentliche Grundsätze zur diskriminierungsfreien Ausgestaltung des Mitwirkungsrechts sind in einem RailCom-Faktenblatt festgehalten.

VöV KIS-Arbeitsgruppe «MiWiRe»

Die VöV KIS-AGr «Mitwirkungsrechte» hat einen Prozess und ein dazugehörendes Merkblatt erarbeitet. Dies wurde zusammen mit Vertreter der EVU, Anschliessern und ISB erstellt und ist eine Hilfestellung zu den gesetzlichen Vorgaben und den Informationen auf der Hompage des BAV und der RailCom.

Zusammenfassung

Im Merkblatt VöV und dem enthaltenen Prozess werden folgende Punkte erläutert:

  • Interessensberechtigung EVU/Anschliesser
  • Empfehlung zur Art der Fragen / Anliegen der EVU/Anschliesser
  • Empfehlung zur Art der Antworten der ISB
  • Beschreibung der Konfliktlösung mit Involvierung RailCom bzw. BAV
  • Beschreibung der möglichen Anpassungen des Investitionsplans des ISB nach Involvierung RailCom / BAV

Interessensberechtigt für die Mitwirkung sind:

  • Personen-EVU mit Konzession auf der betroffenen Infrastruktur
  • Güter-EVU mit Leistungen auf der betroffenen Infrastruktur
  • Anschliesser an die betroffene Infrastruktur
  • Personen- und Güter-EVU mit Interesse an zukünftigen Verkehrsleistungen auf der betroffenen Infrastruktur

Es gibt 2 mögliche Arten von Anfragen der EVU und Anschliesser:

  • Fragen: Diese beziehen sich auf eine Infrastruktur-Investition und mit Fragen können Auskünfte, Erläuterungen oder Stellungnahmen über Projekte verlangt werden, die im Investitionsplan enthalten oder nicht enthalten sind.
  • Anliegen: Diese beziehen sich auf ein verkehrliches Anliegen im Sinne einer Bedarfsmeldung, ein Investitionsprojekt aufgrund verkehrlicher Anliegen inhaltlich anzupassen oder in den Investitionsplan aufzunehmen.

Bei Anfragen prüfen die ISB den Interessensanspruch des jeweiligen EVU oder Anschliessers.

  • Die ISB antworten auf Basis der jeweils bisher vorliegenden Erkenntnisse und Arbeitsergebnisse 
  • Antworten können vor der eigentlichen Projektierungsphasen zum entsprechenden Wissenstand beantwortet werden.
  • Das ISB teilen mit dem Entscheid und der Antwort auf die Anfrage auch die Begründung mit zur Nachvollziehbarkeit der Berücksichtigung / Nicht-Berücksichtigung.
  • Die Begründungen müssen auf übergeordnete Planungen referenzieren: Sachplan Verkehr, STEP, Rahmenplan, Netznutzungskonzept, Richtpläne, Angebotskonzept

Weiterführende Links

Gemäss den gesetzlichen Grundlagen sind die Investitionspläne der Infrastrukturbetreiberinnen publiziert. Beschwerden seitens EVU / Anschliesser sind an das BAV zu richten. Informationen dazu sind auf der BAV Homepage publiziert.