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Gefördert wird gemäss Artikel 41a des CO2-Gesetzes die Beschaffung von Elektrobussen inkl. Wasserstoffbrennstoffzellen sowie die Beschaffung oder Umrüstung von Schiffen mit elektrischen resp. Wasserstoffantrieben. Für die dazugehörige Infrastruktur wie Ladestationen ist keine finanzielle Förderung vorgesehen. Der 1:1-Ersatz von bestehenden Elektro-Bussen (inkl. Trolleybussen) sowie der Ersatz von vorzeitig ausser Betrieb genommenen Bussen wird nicht unterstützt. Weitere Informationen und Kriterien für die Förderung finden sich hier.
Erläuternder Bericht zur CO2 Verordnung vom 2. April 2025: Beachte die Kapitel 2.3.4 und 2.3.5 für Massnahmen im Strassenverkehr (inkl. öV-Busse).
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