Bundeskompetenzen betreffend Verkehrswesen
Die Bundesverfassung gewährt dem Bund Kompetenzen in verschiedenen Bereichen des Verkehrsrechts: Strassenverkehr (Art. 82, 85, 86 Bundesverfassung BV), Oberaufsicht über Strassen von gesamtschweizerischer Bedeutung (Art. 82 Abs. 2 BV), Nationalstrassen (Art. 83 BV), Alpenquerender Transitverkehr (84 BV), Eisenbahnverkehr, Seilbahnen, Schifffahrt sowie Luft- und Raumfahrt (Art. 87 BV), Transport von Energie (Art. 91 BV), Post- und Fernmeldewesen (Art. 92 BV). Ausserdem wirken sich auch andere Bundeskompetenzen auf das Verkehrswesen aus: Raumplanung (Art. 75 BV), Umweltschutz (Art. 74 BV), Natur- und Heimatschutz (Art. 78 BV). Öffentlicher Verkehr
Der Bereich öffentlicher Verkehr untersteht dem Bundesgesetz über die Personenbeförderung (Personen-beförderungsgesetz, PBG) und seiner Verordnung (VPB). Dieses Gesetz sieht verschiedene Pflichten für die Unternehmungen vor: Transportpflicht, Fahrplanpflicht, Betriebspflicht, Tarifpflicht, Koordinationspflicht. Es unterscheidet ausserdem zwischen Personentransportvertrag (Art. 19 PBG) und Transportvertrag für Reisegepäck (Art. 24 PBG)). KonzessionsystemIm Allgemeinen kann man die Organisation des öV in der Schweiz wie folgt beschreiben. Grundsätzlich hat der Bund das ausschliessliche Recht, Reisende zu befördern. Er kann aber Unternehmungen Konzessionen zum Transport erteilen. Man findet z. B. eine solche Praxis im PBG (inkl. PBV) und im Eisenbahngesetz (EBG). HaftpflichtDie Haftpflicht von folgenden Unternehmen untersteht dem EBG:
Das Eisenbahngesetz definiert eine Kausalhaftung (Gefährdungshaftung), die strenger ist als die allgemeine Haftpflicht. |