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Medien > Mitwirkungsrecht der Eisenbahnverkehrsunternehmen und Anschliesser bei der Investitionsplanung der Infrastrukturbetreiberinnen

Mitwirkungsrecht der Eisenbahnverkehrsunternehmen und Anschliesser bei der Investitionsplanung der Infrastrukturbetreiberinnen

Eisenbahnverkehrsunternehmen und Anschliesser haben gemäss Art 37a EBG und Art. 24 KPFV ein Mitwirkungsrecht bei der Investitionsplanung. 

Der VöV hat eine neue Webseite erstellt mit Informationen zu den erarbeiteten Prozessen und mit Links zum neuen Merkblatt der VöV KIS-Arbeitsgruppe «Mitwirkungsrechte» und zu weiteren Grundlagen der Aufsichtsbehörde Railcom und des Bundesamts für Verkehr (BAV).

Infrastrukturbetreiberinnen müssen seit 1. Januar 2021 bei der kurz- und mittelfristigen Planung von Investitionen auf ihrem Netz den betroffenen Eisenbahnverkehrsunternehmen und Anschliessern ein Mitwirkungsrecht einräumen. Das bedeutet, dass die Infrastrukturbetreiberinnen verpflichtet sind, ihre Investitionspläne periodisch zu veröffentlichen und die Eisenbahnverkehrsunternehmen sowie Anschliesser anzuhören. Die Infrastrukturbetreiberinnen müssen Unternehmen, die ihr Mitwirkungsrecht ausüben wollen, die notwendigen Auskünfte über die Projekte in ihren Investitionsplänen erteilen.