Gestützt auf die Anordnungen des Bundes ist in der Schweiz seit Montag, 19.10.2020 in öffentlich zugänglichen Innenräumen eine Maske zu tragen. Reisende in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs wie Zügen, Strassenbahnen, Bussen, Schiffen, Luftfahrzeugen und Seilbahnen müssen bereits jetzt gestützt auf Art. 3a Abs. 1 eine Gesichtsmaske tragen. Diese Pflicht wird nun ausgedehnt auf Personen, die sich auf Perrons und in weiteren Wartebereichen für Bahn, Tram und Bus (das heisst gemäss Erläuterungen zur Verordnung beispielsweise Perrons, Tram- und Bushaltestellen) befinden oder sich in Bahnhöfen, Flughäfen oder in anderen Zugangsbereichen (z.B. Seilbahnstationen) des öffentlichen Verkehrs aufhalten.
Hier finden Sie die Änderungen an der «Verordnung zur besonderen Lage» sowie die Mitteilung des Bundesrates.