Wo die Umsetzung des BehiG nur mit einem hohen wirtschaftlichen Aufwand, Einschränkungen des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes oder der Verkehrs- und Betriebssicherheit verbunden ist, verpflichtet das BehiG die konzessionierten Unternehmen, eine angemessene Lösung anzubieten. Es fehlen heute jedoch Schwellenwerte, welche die sogenannte „Verhältnismässigkeit“ verbindlich regeln. Auch aus der noch jungen Gerichtspraxis lassen sich keine klärenden Schlüsse ziehen. |