Alter Browser
Stellenbörse

Stellenbörse

Offene Stellen von Transportunternehmen.

Weiter
Close
Newsletter

VöV NEWS abonnieren (öffentlich)

Aktuelles, Stellungnahmen, Fakten
 
 

VöV INSIDE abonnieren (öffentlich)

Fachinfo Bus, RPV/OV, Cargo, T.V., Bildung, HR, Finanzen
 
 

RTE NEWS abonnieren (öffentlich)

Fachinfo zum «Regelwerk Technik Eisenbahn RTE»
 
 

TECH NEWS (für VöV-Mitglieder)

registrieren+abonnieren

Fachinfos Technik und Betrieb Eisenbahn
 

Zu den Newsletter

VöV NEWS
VöV INSIDE
TECH NEWS
RTE NEWS
Close
MGB
RVBW
VBZ
flirt
SGV
SOB
Service > Newsletter > VöV NEWS > Archiv > 7-2020 - Mitgliederinfo für die Unternehmensleiter/-innen

7-2020 - Mitgliederinfo für die Unternehmensleiter/-innen

Editorial

   
Ueli Stückelberger Liebe Unternehmensleitende
Das Parlament hat mit den Schlussabstimmungen vom letzten Freitag zwei für den öV und damit für euch eminent wichtige Vorlagen verabschiedet: Die öV-Covid-19-Vorlage („dringliches Bundesgesetz über die Unterstützung des öffentlichen Verkehrs in der Covid-19-Krise“), die sofort in Kraft tritt, und das CO2-Gesetz, bei dem die Referendumsfrist abgewartet muss. Wir gehen davon aus, dass dagegen das Referendum ergriffen wird und es zur Volksabstimmung kommen wird.

Freundliche Grüsse
Ueli Stückelberger


Die öV-Covid-19-Vorlage

   
Renato Fasciati Die Corona-Krise hat den öV sehr hart getroffen, wir wissen das alle. Umso erfreuter sind wir als öV-Branche, dass dieses Gesetz in „Rekordzeit“ erarbeitet, vom Parlament verabschiedet worden und jetzt in Kraft ist. So kann der öV weiterhin eine tragende Rolle in der Mobilität einnehmen und sich weiterentwickeln. Klar ist allerdings: Neben Bund, Kantonen und Gemeinden müssen sich auch die Transportunternehmen im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit an den erwarteten Defiziten beteiligen.

Für die einzelnen Sparten sind konkret folgende Massnahmen vorgesehen:
  • Im Regionalen Personenverkehr (RPV) decken der Bund und die Kantone die Defizite, die in der Jahresrechnung 2020 ausgewiesen werden. Gleichzeitig müssen sich die Transportunternehmen (TU) mit der Auflösung ihrer zweckgebundenen Spezialreserven an den Kosten beteiligen.
  • Im alpenquerenden Güterverkehr wird der Abbau bei den Abgeltungen im kombinierten Güterverkehr für die Jahre 2020 und 2021 ausgesetzt. Im übrigen Schienengüterverkehr und bei anderen für die Verlagerung wichtigen Unternehmen sollen die Einnahmenausfälle mit einem einmaligen Beitrag kompensiert werden.
  • Im Ortsverkehr übernimmt der Bund einen Drittel der Covid-19-bedingten Ausfälle. Wie beim RPV erfolgt die Abgeltung aufgrund der Linienerfolgsrechnungen der Unternehmen.
  • Touristischer Verkehr: Touristische Angebote werden ebenfalls vom Bund mit 80 Prozent des Beitrags des Kantons unterstützt, sofern sich die Kantone an den Ausfällen im touristischen Verkehr beteiligen.
  • Und schliesslich kann auch der Autoverlad in den Jahren 2020 und 2021 mit à fonds perdu Beiträgen unterstützt werden.
Zu beachten gilt es für Unterstützungen im Güterverkehr, im touristischen Verkehr und beim Autoverlad: Sie werden nur dann gewährt, wenn in den Jahren 2020 und 2021 keine Dividenden ausgeschüttet werden.

Im Anhang erhalten Sie die einzelnen Gesetzesbestimmungen im Wortlaut. Bei Unklarheiten wenden Sie sich bitte an die VöV-Geschäftsstelle.

> COVID-19 Gesetz


Zum CO2-Gesetz

   
Symbolbild Der öV ist Teil der Lösung bei der Klimadiskussion. Nach dreijähriger Beratungs- und vor allem Verhandlungszeit ist letzten Freitag auch die Totalrevision des CO2-Gesetzes verabschiedet worden.  Das Gesetz geht in die richtige Richtung und ist zu unterstützen. Es enthält auch einige Punkte, die ganz direkt mit dem öV in Zusammenhang stehen. Konkret sind für den öV Schweiz folgende zwei Punkte relevant:

  • Die Befreiung des öV von der Mineralölsteuer wird befristet. Die differenzierte Befreiung von der Mineralölsteuer für TU (Art. 48 des MinStG) lautet wie folgt:
    • Ortsverkehr: Ab dem 1. Januar 2026 entfällt für Fahrzeuge der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen im Ortsverkehr die Rückerstattung der Mineralölsteuer nach Artikel 18 Absatz 1bis.
    • Regionaler Personenverkehr: Ausserhalb des Ortsverkehrs ist die Rückerstattung der Mineralölsteuer gemäss Artikel 18 Absatz 1bis für die vom Bund konzessionierten Transportunternehmungen ab dem 1. Januar 2030 nur insoweit möglich, als die konzessionierte Transportunternehmung nachweist, dass für die entsprechenden Linien eine Umrüstung auf Busse mit CO2-neutraler, erneuerbarer Antriebstechnologie aus topografischen Gründen nicht möglich ist.
    • Förderung von umweltfreundlichen Antrieben: Die vom Bund durch den Wegfall der Rückerstattung der Mineralölsteuer eingesparten Mittel sind zweckgebunden zur Förderung CO2-neutraler, erneuerbarer Antriebstechnologien im strassengebundenen öffentlichen Verkehr zu verwenden.
  • Klimafonds
    • Der mit dem Gesetz beschlossene Klimafonds ermöglicht Beiträge an den Betrieb von internationalen Nachtzügen.
    • Zudem wird es auch möglich sein, dass mit den Mitteln aus dem Klimafonds Projekte betreffend Busse mit umweltfreundlichem Antrieb finanziell unterstützt werden können.
> CO2 Gesetz