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Service > Ombudsstelle öV > Informationen zu SynServ

Informationen zu SynServ

Die Branche des öffentlichen Verkehrs betreibt das zentrale Informationssystem «SynServ» über Reisende ohne gültigen Fahrausweis. Dieses basiert auf einem Parlamentsbeschluss von 2015 und wurde von der öV-Branche per 1. April 2019 eingeführt. Das Informationssystem wird im Auftrag der Branchenorganisation Alliance SwissPass durch die PostAuto AG betrieben. (vgl. https://www.allianceswisspass.ch/synserv). 

Im Informationssystem «SynServ» werden alle Reisenden erfasst, die ohne gültigen oder mit teilgültigem Fahrausweis im öffentlichen Verkehr kontrolliert werden (unabhängig des jeweiligen Transportunternehmens). Dabei ist es unerheblich, ob ein Fahrgast vorsätzlich oder ohne Absicht ohne gültigen oder mit teilgültigem Fahrausweis gereist ist.

Bei SynServ handelt es sich nicht um ein Register, in welches Behörden oder Private Einsicht nehmen können. Mit dem Eintrag in SynServ wird einzig bezweckt, Vorfälle bei unterschiedlichen Transportunternehmen zentral zu erfassen, um die einschlägige Zuschlagshöhe korrekt feststellen zu können. Personen, welche wiederholt ohne oder mit teilgültigem Fahrausweis reisen, können mit SynServ einfacher ermittelt und schweizweit einheitlich mit den entsprechenden Zuschlägen belegt werden. Wer mehrfach ohne gültiges oder mit teilgültigem Ticket unterwegs ist, zahlt einen höheren Zuschlag. Darüber hinaus haben Einträge keine Auswirkungen. Eine Einsichtnahme ist nur zum vorgesehenen Zweck der Zuschlagsstaffelung zulässig.

Für die Einführung des Informationssystems «SynServ» besteht mit Art. 20a des Bundesgesetzes über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) vom 20. März 2009 (Stand am 1. September 2023) eine gesetzliche Grundlage. Dieser lautet wie folgt: 


 

Art. 20a Informationssysteme über Reisende ohne gültigen Fahrausweis

1 Die konzessionierten Unternehmen können Informationssysteme betreiben, um:

a. Zuschläge wegen Reisens ohne gültigen Fahrausweis zu erheben;
b. den Zuschlag erhöhen zu können, wenn die reisende Person innert zwei Jahren
zum wiederholten Mal keinen gültigen Fahrausweis vorweist;
c. Strafanträge wegen Benützung eines Fahrzeugs ohne gültigen Fahrausweis zu
stellen.

2 Sie können in den Informationssystemen folgende Daten bearbeiten:

a. Daten, die zur Identifizierung der betroffenen Person notwendig sind;
b. Grund für die Erhebung des Zuschlags;
c. Zeitpunkt der Erhebung des Zuschlags;
d. aktuelle Daten aus den entsprechenden Informationssystemen anderer konzessionierter Unternehmen, um die Höhe des Zuschlags wegen Reisens ohne gültigen Fahrausweis berechnen zu können;
e. Daten über gestellte Strafanträge und den Stand der Strafverfahren

3 Sie können ihre Daten nach Absatz 2 Buchstaben a–d anderen konzessionierten Unternehmen durch Abrufverfahren zugänglich machen oder ihnen auf andere Weise bekannt geben, damit diese die Höhe des Zuschlags wegen Reisens ohne gültigen Fahrausweis berechnen können. Werden die Daten auf andere Weise bekannt gegeben, so sind unverzüglich auch alle Mutationen dieser Daten bekannt zu geben. 

4 Die Daten sind zu löschen:

a. unverzüglich, sobald feststeht, dass die betroffene Person keinen Einnahmenausfall verursacht hat;
b. nach zwei Jahren, wenn die betroffene Person die Zuschläge bezahlt hat und
während dieser Zeit nicht mehr nachweislich ohne gültigen Fahrausweis gereist ist; die Daten können längstens während zehn Jahren aufbewahrt werden, wenn sie für die Durchsetzung der Forderungen gegenüber dieser Person benötigt werden.

5 Informationssysteme nach Absatz 1 können auch durch den Dachverband der Branche betrieben werden; in diesem Fall gelten die Absätze 2–4 für den Dachverband sinngemäss.

6 Der Bundesrat regelt insbesondere:

a. die Modalitäten des Zugriffs im Abrufverfahren;
b. die Ausübung des Auskunfts- und Berichtigungsrechts der betroffenen Person;
c. die Anforderungen an die Datensicherheit;
d. die Fristen für die Löschung und die Vernichtung der Daten. 



 

 

Das nationale Informationssystem «SynServ» wurde gemäss der Alliance SwissPass in Abstimmung mit dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) erstellt.

Das Inkasso für die ausgestellten Zuschläge sowie eine allfällige Kulanzgewährung obliegen den einzelnen Transportunternehmen. Sofern Kundinnen und Kunden aufgrund einer Reise ohne oder mit teilgültigem Fahrausweis in SynServ eingetragen wurden und damit nicht einverstanden sind, sind sie gehalten, sich zunächst an den Kundendienst des betroffenen Transportunternehmens zu wenden.

Einträge in SynServ werden nur in den gesetzlich vorgesehen Fällen gelöscht, also automatisch zwei Jahre nach dem Vorfall oder wenn feststeht, dass die betroffene Person keinen Einnahmeausfall verursacht hat (Art. 20 Abs. 4 PBG). 
Solange die Voraussetzungen für die Eintragung in SynServ gegeben sind, wird ein Eintrag nicht vorzeitig gelöscht, daran ändert auch ein Beizug der Ombudsstelle nichts.

Möchte eine Person wissen, ob sie im Informationssystem eingetragen ist und welche Daten über sie vorhanden sind, kann sie unter Angabe von Namen, Adresse und Geburtsdatum bei der PostAuto AG ein Auskunftsbegehren stellen. Die gesuchstellende Person hat hierzu eine Kopie des Passes oder der Identitätskarte beizulegen. Das schriftliche Auskunftsbegehren für alle im nationalen Informationssystem «SynServ» bearbeiteten Daten kann direkt an folgende Adresse eingereicht werden:

PostAuto AG
«SynServ»
Pfingstweidstrasse 60b
8080 Zürich
E-Mail: synserv@postauto.ch

Weitere Informationen zum Informationssystem «SynServ» finden Sie unter den folgenden Links der PostAuto AG: https://ticketcontrol.ch/info und https://www.postauto.ch/de/reisen-und-services/reisehinweise-und-reservationen/reisen-ohne-gueltiges-ticket