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Service > Newsletter > RTE NEWS > Archiv > Januar 2018 > R RTE 21690 «Hilfsbrücken»

R RTE 21690 «Hilfsbrücken»

Bei der vorliegenden Regelung handelt es sich um die zweite Ausgabe der R RTE 21690 «Hilfsbrücken», welche wegen eines Bezeichnungskonflikts umnummeriert wurde. Es erfolgten insgesamt keine tiefgreifenden Veränderungen. Die Texte der ersten Ausgabe wurden jedoch vollständig überarbeitet und aktualisiert. Die aktualisierte Regelung ist auf dem Stand der Technik und berücksichtigt die neuen Schweizer Normen.

Durch den Einbezug von Erfahrungen, zusätzlichen Angaben und der besseren Planungssicherheit können bei Projekten mit Hilfsbrücken generell mehrere Tausend Franken pro Projekt eingespart werden. Erfordern Projekte mit Brücken für grössere Spannweiten den Einsatz von Hilfsbrückenketten (mit Geschwindigkeiten bis 100 km/h), ermöglicht die neue Regelung die Einsparung von 50‘000 bis 100‘000 Franken, denn es sind keine aufwändigen Messfahrten mehr erforderlich.
Folgende Änderungen sind speziell zu beachten:

  • Auf Grund der gesammelten Erfahrungen mit Hilfsbrücken gemäss R RTE 21590 und Erkenntnissen aus Messfahrten, werden in der R RTE 21690 für Hilfsbrücken und Hilfsbrückenketten mit Überfahrgeschwindigkeiten bis 100 km/h keine Messfahrten mit vorgegebenen Fahrversuchen mehr gefordert.
  • Für die Beurteilung der Lastabtragungen der Bremskräfte ist bei Hilfsbrückenketten mit Überfahrgeschwindigkeiten > 30 km/h eine Interaktionsbetrachtung (Interaktion Gleis-Brücke) oder falls erforderlich, eine Interaktionsberechnung durchzuführen.
  • Das 1. Rundschreiben zur R RTE 21590 zum Thema: “Einsatz von bestehenden Hilfsbrücken“, ist mit der R RTE 21690 ausser Kraft gesetzt. Die Beurteilung von
    bestehenden Hilfsbrücken ist neu in der R RTE 21690 geregelt.
Alle RTE-Regelungen sind im RTE-Webshop zu finden: www.rte.voev.ch