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Fachinfo zum «Regelwerk Technik Eisenbahn RTE»
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Im Zuge der PBG-Revision hat der VöV zu den vorgeschlagenen «Verordnungsänderungen zur Revision des Personenbeförderungsgesetzes/Totalrevision der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV)» Stellung genommen. Er unterstützt darin weiterhin mit Nachdruck die Bestrebungen, sowohl die Effizienz und die Transparenz des regionalen Personenverkehrs als auch die Planungssicherheit für die Transportunternehmen zu steigern und Prozesse zu vereinfachen. Der VöV hat aber auch auf kritische Punkte hingewiesen.
Es geht dabei insbesondere um diese Punkte:
Die vorgesehenen Regelungen für die Datenbearbeitung sind in verschiedener Hinsicht für die operative Tätigkeit der Transportunternehmen (TU) zu restriktiv formuliert. Entsprechend fordert der VöV die notwendigen Anpassungen insbesondere hinsichtlich Bearbeitung von Daten zur Sicherung der Einnahmen und des Zuschlags, der Nutzung von Profiling mit Aufzeichnung der Ein- und Ausstiegsstationen der Reisenden zur Einnahmenverteilung, der Bearbeitung von aus neuen Technologien hervorgehenden Daten, der sauberen Abgrenzung in Bezug auf die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten sowie weitergehende Möglichkeiten zur Bearbeitung von Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke.
An mehreren Stellen regt der VöV an, auf detaillierte Aufzählungen wie beispielsweise bezüglich Angebotsunterlagen, potenziell redundante Vorgaben zur Rechnungslegung, zu rapportierende Kostenstruktur, oder Vorgaben zur Verrechnung von Nebenerlösen auf Verordnungsstufe zu verzichten und diese mittels Richtlinien und Weisungen zu regeln.
Der VöV setzt sich dafür ein, dass eine möglicherweise missverständliche Formulierung korrigiert wird. Es soll klar zum Ausdruck kommen, dass der im PBG formulierte Grundsatz der Übernahme der ungedeckten Kosten durch die Besteller bekräftigt und keine Verschärfung gegenüber der heutigen Praxis angestrebt wird.
Der VöV vertritt auch die Haltung, dass in der Verordnung explizit die Möglichkeiten vorzusehen und zu präzisieren sind, unter welchen Umständen auch Rollmaterial, das nicht mehr im RPV eingesetzt wird, abgeltungsberechtigt ist.
Die Frist zur Eingabe von Vernehmlassungsantworten lief bis 1. Dezember 2023. Die VöV-Stellungnahme finden Sie hier.