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Ab 1. Juni gelten die neuen Zuschlagsregelungen für so genannte «Grau- und Schwarzfahrende»

Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 26. August 2010 die aktuelle Praxis bei Reisenden ohne gültigen Fahrausweis als Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot erachtet. Es verlangt eine differenzierte Behandlung von «Grau- und Schwarzfahrenden». Zudem weist das Gericht explizit auf den Umstand hin, dass gemäss Gesetz auch der Fahrpreisanteil einzukassieren ist. Ab 1. Juni 2011 bezahlen deshalb Reisende ohne gültigen Fahrausweis einen Zuschlag von 90 Franken, Reisende mit einem nur teilweise gültigen Fahrausweis 70 Franken. Dazu kommt neu ein pauschal erhobener Fahrpreisanteil von 10, beziehungsweise 5 Franken.

Das Bundesgericht verlangt, dass der Zuschlag für «Schwarzfahrende» oder «Graufahrende» zu differenzieren sei. Es braucht daher eine klare Unterscheidung, die nun ab 1. Juni 2011 von allen 250 am Direkten Verkehr beteiligten Transportunternehmen eingeführt wird. Zudem ist gemäss Bundesgericht neben dem Zuschlag auch ein Fahrpreisanteil einzukassieren.

Als Graufahrer gilt, wer einen auf dem gesamten Reiseweg gültigen, aber beispielsweise in einem dieser Fälle ungenügenden Fahrausweis vorweisen kann: Fehlender Klassenwechsel, fehlender Zuschlag (beispielsweise Nachtzuschlag), Fahrausweis für falsche Kundengruppe (Fahrausweis zum halben oder ermässigten Preis ohne Berechtigung), fehlender Streckenwechsel.

Die neu erarbeiteten Regeln ergeben folgende Zuschläge: Auf Strecken mit Selbstkontrolle betragen die Zuschläge für Graufahrende beim 1. Mal 70 Franken, beim 2. Mal 110 Franken und ab dem 3. Mal 140 Franken (jeweils plus Fahrpreisanteil). Die Zuschläge für Schwarzfahrende betragen neu beim 1. Mal 90, beim 2. Mal 130 und ab dem 3. Mal 160 Franken (jeweils plus Fahrpreisanteil).

Die neuen Zuschlagsregelungen ab 1. Juni 2011 im Überblick:

 

Auf Strecken mit Selbstkontrolle wird es im Einzelfall selten möglich sein, den genauen geschuldeten Fahrpreis feststellen zu können. Im Gegensatz zu heute muss er aber einkassiert werden. Nach Ansicht der Gerichte sind dabei Pauschalen – wie sie ab 1. Juni 2011 gelten – durchaus erlaubt.

Die Bestimmungen im Detail sind ab 1. Juni aufgelistet unter: http://data.ch-direct.org/Tarife/SBB/T600.5_d.pdf


Weitere Auskünfte:
Roger Baumann, Kommunikation VöV; 031 359 23 15/079 270 10 00


Downloads


Medienmitteilung

MM_Graufahrende_ Zuschlagsregelung_def_d.pdf (14.6 kB)

Regelwerk Technik Eisenbahn  

Imagebroschüre RTE

Imagebroschüre.pdf (656 kB)
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