|
Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 26. August 2010 die aktuelle Praxis bei Reisenden ohne gültigen Fahrausweis als Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot erachtet. Zudem weist das Gericht explizit auf den Umstand hin, dass gemäss Gesetz auch der Fahrpreisanteil einzukassieren ist. Jetzt hat die Kommission Personenverkehr (KoP) eine neue Zuschlagsregelung beschlossen, die auf 1. Juni 2011 von allen 250 am Direkten Verkehr beteiligten Transportunternehmen eingeführt wird.
Das Urteil des Bundesgerichts basiert auf den damals gültigen Bestimmungen des Transportgesetzes. Das neu massgebliche Personenbeförderungsgesetz weicht nur marginal von den bisherigen Texten ab. Das Urteil des Bundesgerichts besagt, dass neben dem Zuschlag auch der Fahrpreisanteil einkassiert werden muss. Zudem sind sowohl Zuschlag als auch Fahrpreisanteil je für «Schwarzfahrer» oder «Graufahrer» zu differenzieren. Es braucht daher eine klare Unterscheidung.
Die bis Anfang September gültige Zuschlagsregelung (einheitlich CHF 80,– für Schwarz- und Graufahrer) ist nach dem Bundesgerichtsurteil durch die gegenwärtige Übergangslösung abgelöst worden (Schwarzfahrer CHF 80,–, Graufahrer CHF 60,–).
Als Graufahrer gilt, wer einen auf dem gesamten Reiseweg gültigen, aber beispiels-weise in einem dieser Fälle ungenügenden Fahrausweis vorweisen kann: Fehlender Klassenwechsel, fehlender Zuschlag (z.B. Nachtzuschlag), Fahrausweis für falsche Kundengruppe (Fahrausweis zum halben oder ermässigten Preis ohne Berechtigung), fehlender Streckenwechsel.
Die für die Übergangslösung gewählte Differenz von CHF 20,– hat sich bewährt und wird beibehalten. Das ergibt folgende Zuschläge: Auf Strecken mit Selbstkontrolle betragen die Zuschläge für Graufahrer im 1. Fall CHF 70,–; im 2. Fall CHF 110,– und ab 3. Fall CHF 140,– (jeweils plus Fahrpreispauschale). Die Zuschläge für Schwarzfahrer betragen neu im 1. Fall CHF 90,–; im 2. Fall CHF 130,– und ab 3. Fall CHF 160,– (jeweils plus Fahrpreispauschale). Die neue Zuschlagsregelung ab 1. Juni 2011 im Überblick:
| Preise in CHF | 1. Fall | | 2. Fall | ab 3. Fall | | Fahrpreispauschale | | Kein Billett | Teilw. gültiges Billett | | | | | | Schwarzfahrer | 90.-- | -- | 130.-- | 160.-- | + | 10.-- | | Graufahrer | -- | 70.-- | 110.-- | 140.-- | + | 5.-- |
Auf Strecken mit Selbstkontrolle wird es im Einzelfall selten möglich sein, den genauen geschuldeten Fahrpreis feststellen zu können. Im Gegensatz zu heute muss er aber einkassiert werden. Nach Ansicht der Gerichte sind dabei Pauschalen – wie sie von der Kommission Personenverkehr beschlossen worden sind – durchaus erlaubt.
Weitere Auskünfte: Roger Baumann, Kommunikation VöV 031 359 23 15/079 270 10 00
|